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Hunderttausende Patientenverfügungen unwirksam

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 30. August 2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Patientenverfügungen sehr konkret und genau sein müssen (Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16). Wenn der Betroffene erklärt, dass er „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ durch Ärzte wünscht, ist dies nach Ansicht des BGH nicht ausreichend.

Formulierung von Patientenverfügung

In dem vom BGH entschiedenen Fall liegt eine Frau aufgrund eines Hirnschlags im Koma. Sie ist nicht mehr ansprechbar und es besteht aufgrund eines Dauerschadens im Gehirn keinerlei Hoffnung auf Heilung. Dies haben die Ärzte bestätigt. Die Frau hatte in ihrer Patientenverfügung angegeben, dass sie keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünsche. Dennoch hat der BGH entschieden, dass die derzeit durchgeführten lebenserhaltenden Maßnahmen nicht zu beenden sind. Denn aus der oben genannten Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ lasse sich kein Wunsch zum Sterben herleiten.

Lebenserhaltende Maßnahmen in Patientenverfügung genau benennen

Der BGH fordert, dass einzelne ärztliche Maßnahmen konkret genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar genug beschrieben werden müssen. Erst bei Eintritt einer solchen konkret genannten Situation dürften die Angehörigen und Ärzte die lebenserhaltenden Maßnahmen beenden.

Die Ansicht des BGH führt unseres Erachtens dazu, dass künftig in Patientenverfügungen ein umfassender Katalog von lebenserhaltenden Maßnahmen, Krankheiten und Behandlungssituationen dargelegt werden müsste. Eine derartige umfassende Auflistung ist jedoch praxisfern, da nicht sämtliche Maßnahmen, Krankheiten und Behandlungssituationen aufgelistet werden können. Eine umfassende Auflistung kann sogar die Gefahr mit sich bringen, dass man beispielsweise 10 Maßnahmen auflistet und an eine 11. Maßnahme nicht gedacht hat. Dann könnte im Fall der Fälle ein Arzt oder Gericht der Ansicht sein, dass eine im Sterben liegende Person nur bei den 10 genannten Maßnahmen einen friedlichen Tod wünscht und bei allen anderen denkbaren lebenserhaltenden Maßnahmen die Geräte nicht abgeschaltet werden sollen.

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Zu diesem Artikel gibt es ein Update. Patientenverfügung: neue BGH-Entscheidung

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Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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