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Der Notar als Testamentsvollstrecker

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 19. Oktober 2016

In der Praxis ist es weit verbreitet, den eigenen Notar zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dies ist selbstverständlich erlaubt, genießt doch gerade ein Notar, häufig aufgrund jahre- und jahrzehntelanger Zusammenarbeit das uneingeschränkte Vertrauen des Erblassers. Problematisch wird es, wenn der Notar an seiner eigenen Ernennung „mitwirkt“. Immerhin sind auch finanzielle Interessen (Testamentsvollstreckerhonorar!) im Spiel. Es ist unzulässig, als Notar ein Testament zu beurkunden und gleichsam „sich selbst“ dort in personam einsetzen zu lassen.

Wann wirkt ein Notar an der Ernennung mit?

Was gilt allerdings, wenn der Erblasser (Testator) in der notariellen Urkunde nur generell Testamentsvollstreckung anordnet und erklärt, die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten Erklärung benennen zu wollen, er diese gesonderte (handschriftliche!) Erklärung dann anschließend dem Notar (in einem verschlossenen Umschlag oder offen) übergibt mit der Bitte, diese beim Nachlassgericht einzureichen? Hat der Testamentsvollstrecker dann verbotenerweise an seiner eigenen Einsetzung „mitgewirkt“?

Hierüber gab es innerhalb der letzten drei Jahre große Meinungsverschiedenheiten. Das OLG Bremen hat sich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt. Seine zunächst eingenommene Haltung, wonach die geschilderte Praxis zur Unwirksamkeit der Ernennung des Notars als Testamentsvollstrecker führe, hat es jetzt aufgegeben. In einem Beschluss vom 10.03.2016 (5 W 40/15) hat das OLG erkannt, dass seine Praxis die „Testierfreiheit des Erblassers“ einschränke, da der Erblasser dann nicht sicher sein kann, ob der Testamentsvollstrecker, den er in diesem Amt sehen will, dieses Amt auch wirklich übernimmt. Die „Testierfreiheit des Erblassers“ ist aber einer der fundamentalen Orientierungssätze des Erbrechts. Stets muss diese Testierfreiheit des Erblassers und damit sein letzter Wille beachtet werden. Insoweit war es folgerichtig, zu formulieren, dass das OLG Bremen „seine erst jüngst ergangene, gegen-teilige Rechtsprechung … zu diesem Sachverhalt ausdrücklich auf(gibt) und (sie) revidiert…“.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
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