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Patientenverfügung: neue BGH-Entscheidung

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 27. März 2017

Wann dürfen lebenserhaltende Maßnahmen bei Komapatienten enden? Welche Voraussetzungen muss eine Patientenverfügung erfüllen, wenn es um den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen geht? Der BGH hat am 8.02.2017 erneut zur Patientenverfügung gemäß § 1901a BGB entschieden (Az. XII ZB 604/15).

Fallbeispiel zu einer erstellten Patientenverfügung

Zugrunde liegt folgender Fall: Eine Frau hat im Mai 2008 einen Schlaganfall erlitten und befindet sich seitdem im Wachkoma. Sie wird über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Die Frau hatte eine Patientenverfügung erstellt. Sie wünschte sich, dass bei schwerer Krankheit "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen. Außerdem hatte die Patientin mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten mitgeteilt, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, falls sie einmal im Wachkoma liegen würde. Sie wolle dann lieber sterben. Sie habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, daher sei dieser Wunsch abgesichert.

Der Sohn der Betroffenen und der behandelnde Arzt möchten seit 2014, dass die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr eingestellt werden. Dies entspreche dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Patientin. Aber ihr Ehemann lehnt dies ab. Der Sohn stellte daraufhin einen Antrag beim Amtsgericht, damit das Gericht eine Genehmigung erteilt, die künstliche Ernährung einzustellen. Dies hat das Amtsgericht jedoch abgelehnt. In nächster Instanz rief der Sohn das Landgericht an, das den Antrag ebenfalls ablehnte. Der Fall ging zum Bundesgerichtshof. Die BGH-Richter hoben die Entscheidung des Landgerichts auf. Das Landgericht soll erneut über den Fall entschieden.

BGH präzisiert Entscheidung zu Formulierungen in Patientenverfügungen

Der BGH hatte bereits am 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16) entschieden, dass zwar die Äußerung in einer schriftlichen Patientenverfügung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, nicht ausreichend ist, da diese Äußerung nicht konkret genug sei. Sie enthalte keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Daher bestand seitdem bei vielen Personen die Sorge, dass ihre Patientenverfügung nicht für den „Fall der Fälle“ geeignet sei. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun weiter präzisiert. Der BGH hat nun entschieden, dass sich die erforderliche Konkretisierung im Einzelfall auch ergeben kann, wenn bestimmte ärztliche Maßnahmen nicht detailliert benannt werden. Es muss also nicht jede mögliche Behandlungsform aufgeführt werden.

Wirklicher Wille des Betroffenen ist zu ermitteln

Diese Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Denn der BGH hat im Juli 2016 sehr hohe Anforderungen an die Konkretisierung einer Patientenverfügung gestellt. Am 08.02.2017 hat er nun entschieden, dass anhand konkreter Anhaltspunkte der wirkliche Wille des Betroffenen zu ermitteln ist, insbesondere auch anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen gegenüber Familienmitgliedern und Bekannten. Entscheidend ist dabei, wie die Betroffene selbst entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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