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Unterhalt bei Wechselmodell?

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 11. Februar 2016

Immer mehr Eltern entscheiden sich nach einer Trennung für ein so genanntes Wechselmodell bei der Kinderbetreuung. Was ist das eigentlich? Und wie wirkt sich dies auf den Kindesunterhalt aus?

Betreuung durch beide Eltern

Unter Wechselmodell versteht man die Betreuung eines Kindes abwechselnd durch beide Eltern, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Erziehungsleistungen und Versorgungsaufgaben übernimmt. Der Anteil muss nicht genau bei 50 % liegen, soll sich aber insgesamt auf die tatsächliche Fürsorge und Betreuung des Kindes erstrecken und nicht nur wie ein erweitertes Besuchsrecht ausgestaltet sein.

Was passiert in Fällen des Wechselmodells mit dem Unterhalt?

Häufig wird angenommen, dass dann gar kein Kindesunterhalt zu zahlen ist und die Eltern sich das Kindergeld teilen. Diese Annahme ist falsch. Vielmehr sehen die Gerichte eine gleichwertige Betreuung gefährdet, wenn Eltern über sehr unterschiedliche Einkünfte verfügen. Darunter soll das Kind nicht leiden. Deshalb wird in diesen Fällen der Unterhalt in der Weise ermittelt, dass zwar die Düsseldorfer Tabelle Anwendung findet, allerdings ausgehend von dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob durch die gleichwertige Betreuung Mehrkosten entstehen (z.B. bei den Wohnkosten oder für Fahrten). Diese erhöhen den Gesamtbedarf eines Kindes. Der sich dann ergebende Unterhaltsbetrag mit dem Verhältnis der Eltern aufgeteilt und zwar nur bezogen auf die Einkommensbestandteile, die über dem so genannten Selbstbehalt liegen.

Das Kindergeld wird auf den Gesamtbedarf angerechnet, es partizipieren also wie auch beim Barunterhalt beide Eltern hälftig, auch wenn es nur ein Elternteil ausgezahlt bekommen kann.

Die Berechnung ist komplex und es empfiehlt sich, hier einen Anwalt rechnen zu lassen.

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Geschrieben von

Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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