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GmbH-Gesellschafterliste: wichtig für Erben

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 19. Juni 2017

Erben von GmbH-Geschäftsanteilen können ihre Gesellschafterrechte mitunter nicht ausüben. Das liegt an § 16 GmbHG. Er besagt, dass nur die Personen als Inhaber eines gesellschaftlichen Geschäftsanteils gelten, die in der GmbH-Gesellschafterliste eingetragen sind. Diese Liste muss beim Handelsregister hinterlegt sein.

Wann aber dürfen Erben von GmbH-Gesellschaftern ihre Gesellschafter-Rechte geltend machen? Schon mit dem Erbfall oder erst nach Aufnahme in die Gesellschafterliste? Das OLG Naumburg hat nun über diesen schon länger in Fachkreisen diskutierten Fall entschieden (Az. 2 U 95/15).

Keine Rechte ohne Eintrag

Klägerin war eine Alleinerbin. Ihr verstorbener Ehemann und ein weiterer, geschäftsführender Gesellschafter waren die alleinigen Gesellschafter der beklagten GmbH. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Todesfall eines Gesellschafters für den anderen die Möglichkeit vor, dessen Geschäftsanteil ohne Zustimmung der Erben einzuziehen. Die Einziehung musste innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Gesellschaft von dessen Tod erfolgen.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 26.08.2014. Darüber hatte die Frau den geschäftsführenden Gesellschafter am Folgetag unterrichtet. Dieser hielt noch am selben Tag eine Gesellschafterversammlung ab und beschloss die Einziehung des Geschäftsanteils des Verstorbenen. Darüber informierte er die Frau vier Wochen später.

Nach etwa zwei Monaten informierte die Frau ihrerseits die beklagte GmbH, dass sie nach den im November eröffneten Erbverträgen, als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen würde, wisse sie noch nicht. Die Klägerin hatte zunächst auch keinen Erbschein beantragt.

Der Geschäftsführer trug die Klägerin nicht in die GmbH-Gesellschafterliste ein. Etwa ein halbes Jahr später rief der geschäftsführende Gesellschafter erneut eine Gesellschafterversammlung ein. Dazu hatte er auch die Klägerin geladen. Auf dieser Gesellschafterversammlung beschloss der geschäftsführende Gesellschafter erneut vorsorglich die Einziehung der Geschäftsanteile des verstorbenen Erblassers. Diesen Beschluss hat die Klägerin vor dem Landgericht angefochten. Die Richter wiesen die Klage ab.

Wann werden Erben GmbH-Gesellschafter?

Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht Naumburg hat im September 2016 entschieden, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Zwar sei der erste Beschluss des geschäftsführenden Gesellschafters aus dem August 2014 nichtig gewesen, weil er nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung eingeladen habe.

Im Hinblick auf den zweiten Einziehungsbeschluss fehle es der Klägerin jedoch an der sog. Anfechtungsbefugnis, da sie weder zu dem fraglichen Zeitpunkt noch danach in die Gesellschafterliste eingetragen war. Allein maßgeblich um Gesellschafterrechte auszuüben sei diese formell-rechtliche Legitimation? das umfasst auch die Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten. Die Tatsache, dass sie als Erbin Inhaberin des Geschäftsanteils sei (sog. materiell-rechtliche Inhaberschaft), reicht nicht aus.

Darüber hinaus habe sich die beklagte GmbH auch darauf berufen dürfen, dass die Klägerin nicht in die Gesellschafterliste eingetragen war. Obwohl die Erbin dem Geschäftsführer ihre Erbenstellung angezeigt hatte, habe dieser den Eintrag der Klägerin in die Gesellschafterliste nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise verhindert. Denn die Erbin habe dem Geschäftsführer nur die Erbverträge vorgelegt, und dies sei kein ausreichender Nachweis. Die GmbH musste die Erbin daher nicht als Gesellschafterin betrachten.

Gesellschafterrechte zeitig durchsetzen

Die Entscheidung des OLG ist richtig. Aber sie führt für Erben zu Schwierigkeiten. Sofern Erben gegen Gesellschafterbeschlüsse vorgehen möchten, die nach dem Tod des Erblassers durch die übrigen Gesellschafter gefasst werden, haben sie nur eine Möglichkeit: Sie müssen sich in die Gesellschafterliste eintragen lassen.

Alle Erben haben – sofern sie ihre Erbenstellung gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH nachweisen – einen Anspruch auf Eintrag in die Gesellschafterliste. Diesen Anspruch müssen Erben notfalls einklagen. Meist kann der Anspruch jedoch nicht über ein gerichtliches Eilverfahrens durchgesetzt werden (Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 24.08.2016 (2 U 168/16); Kammergericht Berlin, Urteil vom 10.12.2015 (23 U 99/15)). Das ist bedauerlich, denn vor allem beim Tod eines Gesellschafters entsteht oft Streit, so dass schnelles Handeln nötig ist.

Darauf sollten Sie achten:

  • Legen Sie Ihren Erbschein vor und lassen Sie sich unverzüglich in die GmbH-Gesellschafterliste eintragen

    Machen Sie als Erbe eines Gesellschafters unverzüglich Ihre Erbenstellung gegenüber dem Geschäftsführer bekannt. Diese Bekanntmachung muss schriftlich erfolgen und Sie müssen geeignete Nachweise (v.a. einen Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) vorlegen. Wenn der Geschäftsführer den Erben dennoch nicht in die Gesellschafterliste einträgt, kann sich die Gesellschaft in einem etwaigen Anfechtungsprozess nicht darauf berufen, dass der Erbe nicht in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Denn die Gesellschaft, die durch den Geschäftsführer vertreten wird, hätte dies selbst rechtsmissbräuchlich verhindert.

  • Stellen Sie einen Eilantrag beim Gericht auf Rechtschutz

    Sie sollten durch Rechtsschutz verhindern, dass die übrigen Gesellschaftern Maßnahmen durchführen (z. B. Einziehung), und zwar so lange, bis der eigentliche Beschluss der Gesellschafter im Anfechtungsprozess für nichtig erklärt wurde.

  • Vorsorgevollmacht des Erblassers über den Tod hinaus

    Gesellschafter können potenziellen Erben im Rahmen der Vorsorge eine Vollmacht über ihren Tod hinaus erteilen, damit Erben ihre Gesellschafterrechte geltend machen können. Wir empfehlen eine notarielle Vollmacht – um so mehr seit dem Urteil des OLG Naumburg. Solche Vorsorgemaßnahmen sind leider viel zu selten, bewähren sich aber in der Praxis.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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