
Grenzen
Rechtsanwälte und Notare sind bei ihren Internetauftritten und der “Werbung” an gesetzliche Regelungen gebunden.
Rechtsanwälte dürfen seit wenigen Jahren sachliche Informationswerbung betreiben, Nimmt ein Anwalt für sich in Anspruch, “Experte” auf einem bestimmten Rechtsgebiet zu sein, darf er dies keineswegs einfach behaupten! Vielmehr stehen ihm (im Interesse der Mandaten) folgende Möglichkeiten offen:
- Hat der Anwalt auf einem bestimmten Rechtsgebiet eine intensive Zusatzausbildung erfolgreich durchlaufen und darüberhinaus die entsprechende praktische Erfahrung erworben, so kann ihm (in einem förmlich-strengen) Zulassungsverfahren die Zusatzbezeichnung “Fachanwalt für [...]” verliehen werden.
Ein Fachanwalt verliert diese Zusatzbezeichnung, wenn er sich nicht regelmäßig fortbildet; dies wird kontinuierlich überprüft. - Qualifizierende Zusätze, wie z. B. “Spezialist” oder “Experte”, darf nur der Anwalt verwenden, der auch über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt. Außerdem darf hiermit weder eine Irreführung, noch eine Verwechslungsgefahr mit der Fachanwaltschaft verbunden sein.
Nähere Informationen zum Berufsrecht der Rechtsanwälte finden Sie in der “Berufsordnung der Rechtsanwälte“.
Dem Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes jede Werbung streng untersagt – von zurückhaltend-sachlichen Hinweisen abgesehen.