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Neues Vorkaufsrecht im Hochwassergebiet

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 8. Januar 2018

Es scheint beinahe passend, dass bei der derzeitigen Hochwasserlage dieses neue Gesetz in Kraft tritt: Wenn Sie ein Grundstück verkaufen wollen, das in einem von Hochwasser gefährdeten Gebiet liegt, kann dem Bundesland ein Vorkaufsrecht zustehen. Angesichts der bundesweiten Überschwemmungen spielt im Augenblick vielleicht mancher Eigentümer mit dem Gedanken, sein von Überflutungen betroffenes Grundstück zu verkaufen.

Länder haben Vorkaufsrecht

Ganz unabhängig davon, wie erfolgreich der Plan sein mag: Durch die Änderung des Hochwasserschutzgesetzes haben Länder künftig ein Vorkaufsrecht. So soll erreicht werden, dass  die Schutzmaßnahmen vor Überflutungen verbessert werden können (Hochwasserschutzgesetz II, BGBl. I 2017, S. 2193).

Dem Bundesland steht ein Vorkaufsrecht zu, wenn es das verkaufte Grundstück für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt. Das Land darf das Vorkaufsrecht allerdings nur ausüben, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist (§ 99a Abs. 3 WHG).

Erst nachdem der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer notariell geschlossen wurde, entsteht das Vorkaufsrecht des Bundeslandes. Grundsätzlich hat das Bundesland den zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Nur in Ausnahmefällen ist das Bundesland berechtigt, einen geringeren Kaufpreis zu zahlen. Das Deutsche Notarinstitut hat eine Übersicht mit Informationen zur Ausübung des Vorkaufsrechts in den einzelnen Bundesländern erstellt. Die Übersicht finden Sie hier.

Das Land Schleswig-Holstein hat demnach generell auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG verzichtet (Amtsbl. S-H Nr. 40/2017, S. 1281 vom 25.09.2017). Davon ausgenommen sind Verkäufe von Acker- und Grünlandflächen, die im Grundbuch als „Landwirtschaftsflächen“ bezeichnet sind, in einigen ausdrücklich genannten Gemeinden und Städten.

Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Verkauf an einen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verwandten ersten Grades. Das Land muss das Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verkauf angezeigt wurde, ausüben. Danach erlischt das Vorkaufsrecht.

Die Änderung des Gesetzes – und damit auch die Regelung in § 99a WHG – ist am 5.1.2018 in Kraft getreten.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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