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GmbH-Gesellschafterversammlung: Typische Fehler Teil 3

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 17. September 2018

Im dritten und letzten Teil unserer Reihe zur Gesellschafterversammlung einer GmbH geht es um die Teilnehmer. Normalerweise nehmen die Inhaber der GmbH an der Versammlung teil. Oft besteht aber der Wunsch, dass sie ein Dritter begleitet oder vertritt. Das kann zum Beispiel ein Steuerberater oder Rechtsanwalt sein.

Vertretung in der Gesellschafterversammlung

Eine Vertretung in der Gesellschafterversammlung ist zulässig. Die ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GmbHG. Allerdings muss dazu eine schriftliche Vollmacht vorliegen.

Praxistipp: Einige Gesellschaftsverträge schreiben vor, dass eine Vertretung nur durch Mitgesellschafter oder zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Personen möglich sein soll.

Begleitung von Gesellschaftern

Die Begleitung ist dagegen nicht so einfach möglich: Gesellschafter dürfen sich nur dann von einer Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder kundige Person) begleiten lassen, wenn es eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung oder einen Gesellschafterbeschluss gibt. Wer eine kundige Person ist, sollte im Gesellschaftsvertag näher beschrieben sein.

Praxistipp: Wir empfehlen daher folgende Formulierung im Gesellschaftsvertrag:

Gesellschafter sind berechtigt, sich während einer Gesellschafterversammlung von einem zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Person begleiten zu lassen.“

Auch ist es möglich, den Kreis der hinzuzuziehenden Personen weiter zu fassen. So können z.B. auch Ehepartner oder Kinder und Enkel des Gesellschafters begleiten.

Wie ist eine Beschlussfassung durchzuführen?

Nach § 47 Abs.1 GmbHG benötigen Beschlüsse grundsätzlich die Mehrheit, also mehr als 50% der abgegebenen Stimmen. Etwas anderes gilt, wenn das Gesetz höhere Mehrheitserfordernisse vorsieht, z.B. bei Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG) oder bei einer Auflösung der GmbH (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Dann ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der gesetzliche Grundsatz, dass die einfache Mehrheit (mehr als 50 %) der abgegebenen Stimmen ausreicht, kann im Gesellschaftsvertag geändert werden. Für bestimmte (wichtige) Beschlüsse können höhere Mehrheiten oder differenzierte Quoten festgelegt werden. In vielen Satzungen ist festgelegt, dass jeder Euro am Stammkapital als 1,0 Stimme gezählt wird. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Stimme eines Gesellschafters nicht mit 1,0, sondern mit 1,2 oder mit einem noch höheren Stimmwert gezählt wird.

Bei der Beschlussfassung muss man darauf achten, dass kein Stimmverbot für einen bestimmten Gesellschafter vorliegt. Ein solches besteht, wenn er sich bei der Stimmabgabe in einem Interessenkonflikt befindet oder selbst von der Beschlussfassung betroffen ist. Daher darf z.B. ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, nicht bei seiner Entlastung als Geschäftsführer abstimmen. Denn sonst wäre er „Richter in eigener Sache“.

Die Liste der Beschlussgegenstände, die zu einem Stimmrechtsausschluss für den betroffenen Gesellschafter führen, kann durch den Gesellschaftsvertrag erweitert werden.


Folgende Themen sind Inhalt von Teil 1:

In Teil 2 geht es um:

Bei weiteren Fragen und Anregungen kontaktieren Sie uns gern!

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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