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Strafbefehl: Amtslöschung des GmbH-Geschäftsführers

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 25. Februar 2019


Wenn GmbH-Geschäftsführer wegen bestimmter Straftaten verurteilt werden, werden sie von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Das Kammergericht Berlin hat jetzt entschieden, dass bereits der Strafbefehl ausreicht. Ein Urteil ist nicht nötig.

GmbH-Geschäftsführer wird aus Handeslregister gelöscht

Im Einzelnen: Eine Person, die wegen bestimmter vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt wurde, kann für eine Dauer von 5 Jahren nicht als Geschäftsführer einer GmbH im Register eingetragen werden. Zu diesen Straftaten gehören insbesondere Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Schuldner- und Gläubigerbegünstigung, Betrug, Kreditbetrug oder Veruntreuung von Geldern (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Falls eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt, nachdem die Person bereits Geschäftsführer ist, wird von Amts wegen das Handelsregister informiert, und es erfolgt eine Löschung des Geschäftsführers. Das Amt des Geschäftsführers endet bereits automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem das Urteil rechtskräftig wird – also schon bevor er aus dem Handelsregister gelöscht wird.

Erlass des Strafbefehls reicht für Amtsentlassung aus

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (22 W 34/18) festgestellt, dass auch der Erlass eines Strafbefehls (§ 406 StPO) genügt und nicht die spätere Verurteilung abgewartet werden muss. Voraussetzung ist, dass der Erlass des Strafbefehls aufgrund einer der in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten Straftaten erfolgt. 

Diese Entscheidung ist unseres Erachtens richtig: Denn bereits mit dem Erlass eines Strafbefehls kann man nicht mehr davon ausgehen, dass der Geschäftsführer zuverlässig genug für seine Aufgabe ist.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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